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Bundesarbeitsgericht: Versetzung von Arbeitnehmern ins Ausland ist zulässig

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in ein­er Entschei­dung vom 30. Novem­ber 2022 (Akten­ze­ichen: 5 AZR 336/21) fest­gestellt, dass Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­nehmer an einen Arbeit­sort des Unternehmens im Aus­land ver­set­zen kön­nen, sofern im Arbeitsver­trag nicht aus­drück­lich oder kon­klu­dent etwas anderes vere­in­bart wurde.

Der Kläger in diesem Fall, ein Pilot, der seit Jan­u­ar 2018 bei ein­er inter­na­tion­al täti­gen Flugge­sellschaft beschäftigt ist, wurde von seinem Arbeit­ge­ber von Nürn­berg nach Bologna ver­set­zt. Der Kläger hielt seine Ver­set­zung nach Bologna für unwirk­sam und argu­men­tierte, das Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers nach § 106 Satz 1 GewO umfasse nicht eine Ver­set­zung ins Aus­land. Zudem sei eine solche Ver­set­zung unbil­lig, weil ihm sein tar­i­flich­er Vergü­tungsanspruch ent­zo­gen werde und ihm auch anson­sten erhe­bliche Nachteile entstünden.

Das Bun­de­sar­beits­gericht wies die Revi­sion des Klägers zurück und stellte fest, dass das Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers nach § 106 Satz 1 GewO auch die Ver­set­zung an einen aus­ländis­chen Arbeit­sort umfasst. Eine Begren­zung des Weisungsrechts auf Arbeit­sorte in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land sei dem Gesetz nicht zu ent­nehmen. Zudem entsprach die Maß­nahme bil­ligem Ermessen und hielt der Ausübungskon­trolle stand.

Diese Entschei­dung kön­nte weitre­ichende Auswirkun­gen auf ähn­liche Fälle in der Zukun­ft haben und die Arbeit­srechte von Arbeit­nehmern, die in inter­na­tion­al täti­gen Unternehmen beschäftigt sind, beeinflussen.