Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 15.Mai.2019 (Az: 7 AZR 396/17) wichtige Klarstellungen zum Freizeitausgleich für Betriebsratssitzungen vorgenommen.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats ist und seine Freizeit für Betriebsratssitzungen opfert, Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich hat. Das Gericht hat entschieden, dass dies der Fall ist. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er den Arbeitnehmer vorab von der Nachtschicht freigestellt hat, da der Ausgleichsanspruch nicht rückwirkend gewährt werden kann.
In dem verhandelten Fall war der Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt und Mitglied im Betriebsrat. Häufig fanden am ersten Tag seiner Freiwoche Betriebsratssitzungen statt. Dafür stellte der Arbeitgeber ihn in der vorhergehenden Nachtschicht für acht Stunden von der Arbeitsleistung frei und zahlte seine Vergütung fort. Dennoch verlangte der Arbeitnehmer für die Zeit der Betriebsratssitzungen eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.
Das BAG hat entschieden, dass für während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit immer ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht. Für diesen reicht es nicht aus, den Arbeitnehmer einfach vorab von der Nachtschicht freizustellen. Es muss an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werden, nur dann ist es ein echter Freizeitausgleich.
Diese Entscheidung des BAG stärkt die Rechte der Betriebsräte und hat wichtige Implikationen für die betriebliche Praxis.