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Freizeitausgleich für Betriebsratssitzungen: Klarstellungen des Bundesarbeitsgerichts

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat in ein­er Entschei­dung vom 15.Mai.2019 (Az: 7 AZR 396/17) wichtige Klarstel­lun­gen zum Freizeitaus­gle­ich für Betrieb­sratssitzun­gen vorgenommen.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeit­nehmer, der Mit­glied des Betrieb­srats ist und seine Freizeit für Betrieb­sratssitzun­gen opfert, Anspruch auf bezahlten Freizeitaus­gle­ich hat. Das Gericht hat entsch­ieden, dass dies der Fall ist. Der Arbeit­ge­ber kann sich nicht darauf berufen, dass er den Arbeit­nehmer vor­ab von der Nachtschicht freigestellt hat, da der Aus­gle­ich­sanspruch nicht rück­wirk­end gewährt wer­den kann.

In dem ver­han­del­ten Fall war der Arbeit­nehmer in vol­lkon­tinuier­lich­er Wech­selschicht beschäftigt und Mit­glied im Betrieb­srat. Häu­fig fan­den am ersten Tag sein­er Frei­woche Betrieb­sratssitzun­gen statt. Dafür stellte der Arbeit­ge­ber ihn in der vorherge­hen­den Nachtschicht für acht Stun­den von der Arbeit­sleis­tung frei und zahlte seine Vergü­tung fort. Den­noch ver­langte der Arbeit­nehmer für die Zeit der Betrieb­sratssitzun­gen eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.

Das BAG hat entsch­ieden, dass für während der Freizeit geleis­tete Betrieb­srat­stätigkeit immer ein Anspruch auf Freizeitaus­gle­ich beste­ht. Für diesen reicht es nicht aus, den Arbeit­nehmer ein­fach vor­ab von der Nachtschicht freizustellen. Es muss an einem anderen Arbeit­stag bezahlte Arbeits­be­freiung gewährt wer­den, nur dann ist es ein echter Freizeitausgleich.

Diese Entschei­dung des BAG stärkt die Rechte der Betrieb­sräte und hat wichtige Imp­lika­tio­nen für die betriebliche Praxis.