justitia, goddess, goddess of justice

Missbräuchliche Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

In einem Beschluss vom 12. März 2019 (Az: 1 ABR 42/17) hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) Gren­zen für den Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebs­rats bei Ver­let­zung sei­nes Mit­be­stim­mungs­rechts aus § 87 BetrVG gezo­gen.

In dem kon­kre­ten Fall ging es um einen Betriebs­rat in einer Kli­nik, der den Arbeit­ge­ber auf Unter­las­sung der Auf­stel­lung von Dienst­plä­nen ohne sei­ne Mit­wir­kung ver­klag­te. Der Betriebs­rat hat­te jedoch in fast allen Mona­ten kei­ner­lei Bereit­schaft gezeigt, noch vor Rechts­kraft des Beschlus­ses einen Ter­min zur Ver­hand­lung in der Eini­gungs­stel­le abzu­stim­men.

Das BAG stell­te fest, dass eine gegen den Grund­satz der ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit ver­sto­ßen­de und damit unzu­läs­si­ge Rechts­aus­übung vor­lie­gen kann, wenn sich eine Betriebs­par­tei auf eine for­ma­le Rechts­po­si­ti­on beruft, die sie durch ein in erheb­li­chem Maße eige­nes betriebs­ver­fas­sungs­wid­ri­ges Ver­hal­ten erlangt hat.