In einem Beschluss vom 12. März 2019 (Az: 1 ABR 42/17) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Grenzen für den Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG gezogen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Betriebsrat in einer Klinik, der den Arbeitgeber auf Unterlassung der Aufstellung von Dienstplänen ohne seine Mitwirkung verklagte. Der Betriebsrat hatte jedoch in fast allen Monaten keinerlei Bereitschaft gezeigt, noch vor Rechtskraft des Beschlusses einen Termin zur Verhandlung in der Einigungsstelle abzustimmen.
Das BAG stellte fest, dass eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung vorliegen kann, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat.