Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 12. Juni 2019 (Az: 1 ABR 51/18) wichtige Klarstellungen zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Zuweisung von Führungsaufgaben in Unternehmen mit Matrixstrukturen vorgenommen.
In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob die Zuweisung einer Führungsaufgabe als eine zustimmungspflichtige Einstellung angesehen werden kann, bei der der örtliche Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat mitbestimmt. Das Gericht hat entschieden, dass dies der Fall ist. Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um dort weisungsgebundene Tätigkeiten auszuüben. Dies kann auch bei der Zuweisung von Führungsaufgaben der Fall sein, selbst wenn die Führungskraft ihre Aufgaben hauptsächlich über digitale Medien ausübt und nicht ständig vor Ort ist.
Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Besetzung vorhandener Stellen im Betrieb und nicht bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze besteht. In dem verhandelten Fall war die Position des Bereichsleiters bereits vorhanden, daher konnte der Betriebsrat nicht die fehlende Ausschreibung der Position als Grund für die Verweigerung seiner Zustimmung anführen.
Diese Entscheidung des BAG stärkt die Rechte der Betriebsräte in Unternehmen mit Matrixstrukturen und hat wichtige Implikationen für die betriebliche Praxis.