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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fremdpersonaleinsatz: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

Das Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg hat in einem Beschluss vom 12. Okto­ber 2022 (4 TaBV 3/21) entsch­ieden, dass der Betrieb­srat ein Recht auf Infor­ma­tion über den Ein­satz von Fremd­per­son­al hat. Dieses Recht ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betrieb­srat muss in der Lage sein, eine mögliche unzuläs­sige Arbeit­nehmerüber­las­sung zu überprüfen.

Im vor­liegen­den Fall betreibt die Arbeit­ge­berin ein Kranken­haus und lässt diverse Arbeit­en und Dien­stleis­tun­gen durch konz­ernzuge­hörige Ser­vicege­sellschaften und deren Mitar­beit­er erbrin­gen. Der Betrieb­srat hat­te die Arbeit­ge­berin aufge­fordert, ihn ord­nungs­gemäß über den Ein­satz von Fremd­fir­men und deren Mitar­beit­er im Betrieb zu unterrichten.

Das Gericht entsch­ied, dass die Arbeit­ge­berin verpflichtet ist, den Betrieb­srat über die in den Betrieb­sstät­ten des Betriebs neu zu beschäfti­gen­den Per­so­n­en der nach­beze­ich­neten Unternehmen, die nicht in einem Arbeitsver­hält­nis zur Arbeit­ge­berin ste­hen, jedoch für die Arbeit­ge­berin nicht nur kurzfristig Tätigkeit­en erbrin­gen sollen, vor deren Beschäf­ti­gungsantritt zu unter­richt­en. Hin­sichtlich dieser Per­so­n­en ist der Betrieb­srat auch über den zeitlichen Umfang der vorge­se­henen Beschäf­ti­gung, den Ein­sat­zort und die Arbeit­sauf­gaben zu unterrichten.

Zum Inhalt des Unter­rich­tungsanspruchs des Betrieb­srats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über Fremd­per­son­alein­sätze gehört jedoch nicht notwendi­ger­weise eine Verpflich­tung zur Namen­snen­nung der einzel­nen von den Fremd­fir­men einge­set­zten Arbeit­nehmer. Eine Unter­rich­tung über den zeitlichen Umfang der Ein­sätze, den Arbeit­sort und die Arbeit­sauf­gaben der einge­set­zten Per­so­n­en ist jedoch in der Regel geboten.

Darüber hin­aus hat der Betrieb­srat bei der Über­las­sung von Lei­har­beit­nehmern weitre­ichende Mitbes­tim­mungsrechte. Er muss nicht nur über den Ein­satz informiert wer­den, son­dern hat auch ein Mit­spracherecht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Lei­har­beit­nehmer einge­set­zt wer­den dür­fen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn der Ein­satz von Lei­har­beit­nehmern dazu führen kön­nte, dass die Arbeits­be­din­gun­gen der Stamm­belegschaft ver­schlechtert wer­den. Diese Regelung wurde im Zuge der Reform des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) in § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halb­satz aus­drück­lich klargestellt. Damit sind neben den Lei­har­beit­nehmern auch und ger­ade Per­so­n­en gemeint, die im Wege von Werk- oder Dien­stverträ­gen, wie im konkreten Fall, beschäftigt werden.