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Überwachungs- und Informationsrechte des Betriebsrats widersprechen nicht der DSGVO

Das Bun­de­sar­beits­gericht hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2019 (Az: 1 ABR 53/17) entsch­ieden, dass die Überwachungs- und Infor­ma­tion­srechte des Betrieb­srats nicht der Daten­schutz-Grund­verord­nung (DSGVO) wider­sprechen. Ins­beson­dere darf der Betrieb­srat weit­er­hin in die Brut­tolohn- und Gehalt­slis­ten des Arbeit­ge­bers voll­ständig und ungeschwärzt einsehen.

In dem ver­han­del­ten Fall wollte ein Betrieb­srat zur Kon­trolle der Gle­ich­be­hand­lung im Betrieb die Brut­tolohn- und Gehalt­slis­ten in nicht anonymisiert­er Form ein­se­hen. Der Arbeit­ge­ber berief sich auf das neue Daten­schutzrecht und gewährte dem Betrieb­srat lediglich Ein­blick in eine Liste ohne Klar­na­men. Das BAG entsch­ied jedoch, dass der Betrieb­srat auch unter Berück­sich­ti­gung der DSGVO weit­er­hin das Recht hat, die Brut­tolohn- und Gehalt­slis­ten des Arbeit­ge­bers voll­ständig und ungeschwärzt einzusehen.

Diese Entschei­dung stärkt die Rechte des Betrieb­srats und bietet Klarheit und Rechtssicher­heit in Bezug auf die daten­schutzrechtlichen Aspek­te des Einsichtsrechts.